 |
Das »neue«
Urheberrecht – eine unendliche Geschichte
Kommerzielle Interessen bedrohen die Informationsfreiheit
Harald Müller
Für Bibliotheken stellt das Urheberrecht eines der zentralen,
ihre tägliche Arbeit beherrschenden Rechtsgebiete dar, wenn
nicht gar das wichtigste überhaupt. Das geltende Urheberrechtsgesetz
aus dem Jahr 1965 wurde im Vergleich zu manch anderen Gesetzen auffallend
häufig geändert, besonders oft ab Mitte der Achtzigerjahre.1
Zusätzlich haben die Gerichte das Urheberrecht durch grundlegende
Urteile zu einzelnen Fragen immer wieder präzisiert. Aus Sicht
des Bibliotheksjuristen verkörpert das Urheberrecht das in
seiner Entwicklung dynamischste Rechtsgebiet. Infolge dieser vielfachen
Änderungen kann man fast jedes Jahr von einem »neuen«
Urheberrecht sprechen. Momentan bezieht sich die Bezeichnung auf
die 2003 erfolgte Novellierung des Gesetzes. Doch im Jahre 2004
haben Verlage in einer breit angelegten Kampagne den Kopienversand
der Bibliotheken zum Gegenstand zahlreicher Gerichtsverfahren gemacht.
Da sich die Kläger hauptsächlich auf das Urheberrecht
berufen, kann man in Bezug auf diese Klagen auch von »neuerem«
Urheberrecht sprechen. Damit aber nicht genug! Am 27. September
2004 hat das Bundesjustizministerium einen »Referentenentwurf
für ein Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der
Informationsgesellschaft« veröffentlicht, der in der
hier verwendeten Diktion sozusagen das »neueste« Urheberrecht
enthält. Die folgenden Ausführungen geben einen Überblick
und beschreiben in drei Teilen das »neue«, »neuere«
und »neueste« Urheberrecht.
|