Gericht stoppt Warnhinweise in Stadtbücherei Münster

2024 hatte die Bibliothek in Münster zwei Bücher als »Werke mit umstrittenem Inhalt« gekennzeichnet. Nun verlangt ein Gericht, die Einschätzung zu entfernen.
Die Stadtbücherei in Münster hatte 2024 zwei Bücher ihres Bestands mit einem Warnhinweis versehen. Der muss einem Gerichtsbeschluss zufolge nun entfernt werden. Foto: bluedesign – stock.adobe.com

Die Stadt Münster hat den Einordnungshinweis »Dies ist ein Werk mit umstrittenem Inhalt. Dieses Exemplar wird aufgrund der Zensur-, Meinungs- und Informationsfreiheit zur Verfügung gestellt«, der in den beiden Exemplaren eines in der Stadtbücherei vorgehaltenen Buchs angebracht ist, zu entfernen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht heute entschieden und dem Eilantrag des Autors insoweit stattgegeben. Seine Beschwerde gegen einen anderslautenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster (BuB berichtete darüber am 16. April) hatte damit Erfolg.

Zur Begründung hat der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts in Münster im Wesentlichen ausgeführt: »Der Einordnungshinweis verletzt den Autor in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit sowie in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Im Buch enthaltene Meinungen werden durch den Hinweis negativ konnotiert und ein potentieller Leser könnte von der Lektüre abgehalten werden. Diese Grundrechtseingriffe sind nicht gerechtfertigt, weil sie nicht von der Aufgabenzuweisung im Kulturgesetzbuch NRW gedeckt sind. Zwar mag der Stadtbücherei das Absehen von der Anschaffung des Buches freigestanden haben. Aus den den öffentlichen Bibliotheken vom Gesetzgeber zugewiesenen Kultur- und Bildungsaufgaben ergibt sich jedoch keine Befugnis zur negativen Bewertung von Medien im Bestand der Bibliothek in Form eines Einordnungshinweises. Vielmehr liegt der Fokus der gesetzlichen Regelungen darauf, den Nutzerinnen und Nutzern der Bibliothek als mündigen Staatsbürgern eine selbstbestimmte und ungehinderte Information zu ermöglichen und sich – ohne insoweit gelenkt zu werden – dadurch eine eigene Meinung zu bilden.«

Der Autor bestreitet in seinem Werk die bemannte Mondlandung und den Atombombenabwurf auf Hiroshima und Nagasaki. Im sogenannten Einordnungshinweis schrieb die Bibliothek, dass es sich um ein »Werk mit umstrittenem Inhalt« handle, das »aufgrund der Zensur-, Meinungs- und Informationsfreiheit zur Verfügung gestellt« werde. Das OVG bewertete diesen Hinweis nun abschließend als rechtswidrig.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Interessantes Thema?

Teilen Sie diesen Artikel mit Kolleginnen und Kollegen:

Kommentare

Nach oben