Abo

Gesetzesinitiative der Landesregierung NRW für Sonntagsöffnung

Im Düsseldorfer Landtag wird eine Gesetzesinitiative zur Sonntagsöffnung von Bibliotheken in Nordrhein-Westfalen diskutiert. Foto: Bildarchiv des Landtags Nordrhein-Westfalen / Bernd Schälte
A0601_2952_007-300x245.png
A0601_2952_007.png

In den letzten Jahren haben sich Profil, Ausstattung und Funktion der öffentlichen Bibliotheken stark gewandelt. Mit der beginnenden Digitalisierung glaubte man beinahe, das Ende dieser wichtigen Institution sei nahe. Aber das, was als Bedrohung angesehen wurde, war vielleicht auch ihre größte Chance, denn die Bibliothek hat sich verändert. Sie ist nicht mehr nur – und eigentlich war sie es auch nie – eine Ausleihanstalt für Bücher oder Medien. Die Bibliotheksszene hat sehr früh und sehr klug auf den Wandel durch die sich verändernde Mediennutzung reagiert und die Bibliothek in ihrer Funktion weiterentwickelt.

 

Natürlich bleibt die Medienausleihe eine wichtige Funktion der öffentlichen Bibliotheken. Durch Automatisierung von Ausleihe und Rückgabe und E-Leihe ist dieser Aspekt für die Arbeit vor Ort aber nicht mehr dominierend. Diese klassischen Funktionen der Bücherei stehen immer weniger im Mittelpunkt. Viele Nutzer/-innen bringen ihre eigenen Materialien oder ihre eigenen elektronischen Geräte mit. Bibliotheken sind zu Aufenthalts- und Begegnungsorten geworden, zu Orten des Lernens und des Miteinanders und schließlich auch zu Orten der Kultur. Bibliotheken drehen sich nicht länger um Bücher, sie drehen sich um Menschen. Bibliotheken sind zu einem öffentlichen Raum geworden.

 

[caption id="attachment_13471" align="alignright" width="300"]Sonntagsöffnung, Nordrhein-Westfalen, Landtag, NRW Im Düsseldorfer Landtag wird eine Gesetzesinitiative zur Sonntagsöffnung von Bibliotheken in Nordrhein-Westfalen diskutiert. Foto: Bildarchiv des Landtags Nordrhein-Westfalen / Bernd Schälte[/caption]

 

Die Bibliothek hat sich also zu einem »Dritten Ort« gewandelt. Den Begriff prägte der amerikanische Soziologe Ray Oldenburg in den 1980er-Jahren. Dritte Orte sind nach ihm Räume, ähnlich den früheren Wiener Kaffeehäusern, die neben dem Zuhause und der Arbeit eben als dritter Ort neutral, niedrigschwellig, einladend, informell und leicht zugänglich, als Kommunikationsorte zum Verweilen, zum Austausch mit anderen, der Begegnung, der Bildung und noch vielem mehr dienen können. Und gerade die Bibliotheken haben sich in den vergangenen Jahren zu solchen Orten entwickelt.

 

So stehen die Bibliotheken in ihrer veränderten Funktion in einer Reihe mit Museen, wissenschaftlichen Bibliotheken, Theatern und Kinos. Aber anders als diese Einrichtungen dürfen die Bibliotheken sonntags nicht öffnen. In Bremen und in Mönchengladbach-Rheydt gibt es Pilotprojekte zur Sonntagsöffnung der dortigen Bibliotheken, die mit hohen Besucherzahlen sehr erfolgreich sind und vor allem von vielen Familien genutzt werden.

 

Die Öffnung von Bibliotheken am Sonntag wird schon länger von Verbänden und der Bibliotheksszene diskutiert und gefordert.

Beschäftigungsverbot an Sonntagen

In Deutschland gilt aber ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen. An diesen Tagen sind Arbeiten nur aus besonderen Gründen ausnahmsweise erlaubt. Grund für dieses Verbot ist, dass sich die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an diesen Tagen erholen sollen und gemeinsame Zeit mit der Familie verbringen können. Im Arbeitszeitgesetz gibt es jedoch einige Ausnahmen, die eine Öffnung der Bibliotheken am Sonntag ermöglichen könnten.

 

Für die Sonntagsöffnung der Bibliotheken und ein gleichzeitiges Angebot einer Fachberatung ist grundsätzlich eine Änderung im Bundesarbeitszeitgesetz notwendig. Dieses Vorhaben klingt komplizierter als es ist, denn auf Bundesebene müssten für die Sonntagsöffnung nur im Bundesarbeitszeitgesetz 25 Buchstaben bei »wissenschaftlichen Präsenzbibliotheken« gestrichen werden, so dass dort nur noch »Bibliotheken« steht. Dieses Vorhaben wird seit langer Zeit blockiert. Gründe für eine solche Blockade sind nicht ersichtlich, denn die Sonntagsöffnung ist gerade kein Muss, sondern soll den Bibliotheken lediglich die Möglichkeit der sonntäglichen Öffnung geben. Dies bedeutet nicht gleichzeitig mehr Arbeit, sondern soll einhergehen mit Anpassungen unter der Woche und auch die Möglichkeiten von Open-Library-Konzepten können Spielräume schaffen.

Ausnahmen möglich

Der einzige Weg auf Landesebene ist die Bedarfsgewerbeverordnung anzupassen. Den Ländern ist ermöglicht, durch Rechtsverordnung Ausnahmen von dem Verbot der Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen vorzunehmen. Insbesondere ist dies zulässig, wenn die Sonntagsöffnung zur Befriedigung der täglichen oder an diesem Tag besonders hervortretenden Bedürfnisse der Bevölkerung erforderlich ist. Bedürfnisse der Bevölkerung, die an Sonn- und Feiertagen besonders hervortreten, sind insbesondere solche, die der Freizeitgestaltung dienen. Wird diese Freizeitgestaltung für einen größeren Teil der Bevölkerung beeinträchtigt, kann dies gemäß Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, einen Schaden darstellen, zu dessen Vermeidung eine Ausnahme im Sinne des Arbeitszeitgesetzes zulässig ist. Denn wie bereits dargelegt, liegt eine Vielzahl von Sachgründen vor, warum ein besonderes gesellschaftliches Bedürfnis für die sonntägliche Öffnung der Bibliotheken besteht. Hervorzuheben sind hier neben der Nutzung durch berufstätige Familien, die nur sonntags gemeinsam in die Bibliothek können, auch der integrative Aspekt. Zudem gibt es einen präventiven Aspekt, indem Jugendlichen sonntags ein Treffpunkt zur Verfügung gestellt wird. Durch das breite Presseangebot der Bibliotheken wird ein Beitrag zur politischen und zur Meinungsbildung geleistet. Dadurch, dass Berufstätige für einen Besuch aber nur sonntags Zeit haben, ist es unumgänglich, die Öffnungszeiten der Bibliotheken an die veränderte Arbeitssituation anzupassen, denn sonst würde ihnen die Nutzung und individuelle Freizeitgestaltung verwehrt.

Antrag in Hessen gescheitert

In Nordrhein-Westfalen sind Ausnahmen vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit in der Bedarfsgewerbeverordnung geregelt. Dort wird nun die Funktion von Bibliotheken im oben beschrieben Sinne gesetzlich geregelt und bietet so eine belastbare Grundlage für eine Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit.

 

 Zwar wurde ein ähnliches Vorgehen des Landes Hessen 2014 durch das Bundesverwaltungsgericht gekippt. Allerdings hatte das Gericht die Bibliothek alleine als Medienausgabestelle angesehen. Hier wurde der direkte Vergleich zur Videothek gezogen und daher die Notwendigkeit des Ausleihens von Büchern am Sonntag verneint. Das veränderte Angebotsspektrum der modernen Bibliotheken wurde bei der Urteilsfindung gerade nicht berücksichtigt. Um diese Fehlwahrnehmung in Zukunft zu vermeiden, wird neben der Änderung der Bedarfsgewerbeverordnung zugleich die Funktion der Bibliothek im Kulturfördergesetz den neuen Aufgaben der Bibliothek angepasst. Denn der Begriff und die Funktion der Bibliothek im Kulturfördergesetz NRW ist – mit Blick auf die Wandlung der Bibliotheken und die Dritten Orte – nicht mehr zeitgemäß.

 

Die Ermöglichung einer sonntäglichen Öffnung ist nicht nur gut begründbar, sie ist sogar dringend geboten. Wir möchten deshalb die beschriebenen landesrechtlichen Möglichkeiten nutzen. Ziel ist darüber hinaus selbstverständlich die Änderung des Bundesarbeitszeitgesetzes, um eine einheitliche Regelung für das gesamte Bundesgebiet herzustellen.

 

Lorenz Deutsch MdL, Sprecher für Kulturpolitik, FDP-Landtagsfraktion, Landtag Nordrhein-Westfalen/ 27.6.2019

 

 

 

 

Eine gemeinsame Stellungnahme von Berufsverband Information Bibliothek (BIB) und Verband der Bibliotheken Nordrhein-Westfalens (vbnw) zur aktuellen Initiative in NRW lesen Sie hier.

 

 

Interessantes Thema?

Teilen Sie diesen Artikel mit Kolleginnen und Kollegen:

Nach oben